Betreuungsgeld
in Norwegen – Kontantstøtte

Preis der Dienstleistung 120 zł

Leistungen beantragen

Betreuungsgeld

120 zł

Voraussetzungen für das Betreuungsgeld:

  • Erzielung eines Einkommens oder Bezug einer einkommensersetzenden Leistung in Norwegen (Arbeitsvertrag, selbstständige Tätigkeit oder Bezug von Leistungen: Elternzeit, Krankheit, Reha, Pflege oder Arbeitslosigkeit),
  • Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen (trygdeavgift) in Norwegen,
  • Zugehörigkeit zum Sozialversicherungssystem in Norwegen und/oder einem anderen EWR-Land für mindestens 5 Jahre,
  • Ständiger Wohnsitz mit dem/den Kind/Kindern im Alter von 1–2 Jahren,
  • Das Kind/die Kinder müssen zu Hause betreut werden oder eine nicht staatlich subventionierte Kita besuchen,

    ACHTUNG: Wenn das Kind eine staatlich subventionierte Kita mindestens 33 Stunden pro Woche besucht, wird kein Betreuungsgeld ausgezahlt. Wird die Kita weniger als 33 Stunden wöchentlich besucht, wird das Betreuungsgeld anteilig gekürzt.

Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Betreuungsgeld in Norwegen:

  • Geburtsurkunde des Kindes/der Kinder – im EU-Format oder übersetzt ins Norwegische oder Englische,
  • Eheurkunde – im EU-Format oder übersetzt ins Norwegische oder Englische,

    WICHTIG: Eine Eheurkunde ist nicht erforderlich. Betreuungsgeld kann auch von Personen in freien Partnerschaften oder Alleinerziehenden beantragt werden. Wichtig ist, dass die oben genannten Kriterien erfüllt sind.

  • Arbeitsvertrag oder andere Beschäftigungsnachweise (bei Selbstständigkeit in Norwegen ist eine Bilanz vom Buchhalter erforderlich) – Nachweise für den gesamten Zeitraum, für den Leistungen beantragt werden,
  • Registrierung des Aufenthalts in Norwegen oder Aufenthaltserlaubnis (registreringsbevis / oppholdstillatelse),
  • Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass) der antragstellenden Person.

NAV bearbeitet die Anträge auf Betreuungsgeld innerhalb von 12 bis 24 Monaten. Die Bearbeitungszeit hat keinen Einfluss auf die Höhe der ausgezahlten Leistung.

WICHTIG: Betreuungsgeld kann zusammen mit dem Kindergeld bezogen werden.

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